§ 17. Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme
(1) Für die Errichtung und die Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage ist eine Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme erforderlich. Das Gleiche gilt für Änderungen und Erweiterungen im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3, soweit diese über den Rahmen der erteilten Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme hinausgehen.
(2) Können solche Änderungen und Erweiterungen Nachteile, Gefährdungen oder Belästigungen, wie sie im § 20 Abs. 2 genannt sind, hervorrufen, so bedarf es jedenfalls einer Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage.
(3) Um die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Rohrleitungsanlage ist bei der Behörde anzusuchen.
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