Rohrleitungsgesetz § 14. Verpflichtungen des Inhabers einer Konzession gemäß § 3 und des Inhabers eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmungen des § 4 fällt, BGBl. Nr. 411/1975, gültig ab 01.01.1976

§ 14. Verpflichtungen des Inhabers einer Konzession gemäß § 3 und des Inhabers eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmungen des § 4 fällt

Der Inhaber einer Konzession gemäß § 3 und der Inhaber eines Unternehmens, welches unter die Ausnahmebestimmung des § 4 fällt, sind verpflichtet, die Rohrleitungsanlagen nach den von der Wissenschaft und der Praxis jeweils anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu erhalten und entsprechend zu betreiben.

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