§ 11.
(1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung ist hinsichtlich jedes schädigen den Vorgangs in folgender Weise begrenzt:
1. hinsichtlich der Tötung oder der Verletzung von Menschen mit einem Kapitalsbetrag von 4 000 000 S oder mit einem Rentenbetrag von jährlich 240 000 S für den einzelnen Verletzten; im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis ist die Haftung mit dem Dreifachen dieser Beträge begrenzt;
2. hinsichtlich der Schäden an Sachen mit einem Betrag von 120 000 000 S, auch wenn mehrere Sachen beschädigt worden sind;
sind Schäden an Liegenschaften darunter, so erhöht sich dieser Betrag auf 250 000 000 S, wobei der Mehrbetrag von 130 000 000 S nur für den Ersatz dieser Schäden verwendet werden darf.
(2) Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Geschädigte Ersätze zu leisten, die insgesamt die im Abs. 1 genannten Höchstbeträge übersteigen, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
(3) Unberührt bleiben Vorschriften, nach welchen der in § 10 genannte Haftpflichtige für den verursachten Schaden in weiterem Umfang als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haftet oder nach denen ein anderer zum Schadenersatz verpflichtet ist.
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