Artikel 2 Artikel II
Artikel 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 607/1987, zu BGBl. Nr. 340/1987)
Der Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds und der Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds sind ermächtigt, mit Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Ländern Verhandlungen betreffend die Einlösung der aushaftenden Forderungen zu führen und diesbezügliche Vorverträge abzuschließen. Die Ermächtigung zum Abschluß endgültiger Verträge bleibt einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten.
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