Artikel I Privatstiftungsgesetz
§ 18. Rechnungslegung
Der Stiftungsvorstand hat die Bücher der Privatstiftung zu führen; hiebei sind die § 189 bis 216, 222 bis 226 Abs. 1, 226 Abs. 3 bis 234 und 236 bis 239 HGB, der § 243 HGB über den Lagebericht sowie die § 244 bis 267 HGB über den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht sinngemäß anzuwenden. Im Lagebericht ist auch auf die Erfüllung des Stiftungszwecks einzugehen.
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