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PLABG § 8. Aufgaben des Prüfungsbeirats, BGBl. I Nr. 5/2020, gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2020

2. Abschnitt Prüfungsbeirat beim Bundesminister für Finanzen

§ 8. Aufgaben des Prüfungsbeirats

(1) Dem Prüfungsbeirat obliegen

1. die Festlegung von Grundsätzen für die Erstellung des Prüfungsplans unter besonderer Beachtung des Ressourcenbedarfs für Bedarfsprüfungen,

2. die Festlegung von Grundsätzen für die Anforderung gemäß § 5 Abs. 2 und § 11,

3. die Kooperation und Koordinierung zwischen den jeweils entsendenden Institutionen sowie

4. die Festlegung von Grundsätzen für die Aus- und Fortbildung der Bediensteten des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 5/2020)

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