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PLABG § 7. Einrichtung des Prüfungsbeirats, BGBl. I Nr. 5/2020, gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2020

2. Abschnitt Prüfungsbeirat beim Bundesminister für Finanzen

§ 7. Einrichtung des Prüfungsbeirats

(1) Für Zwecke der Kooperation und der Koordinierung in Angelegenheiten der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge ist ein Prüfungsbeirat beim Bundesminister für Finanzen einzurichten.

(2) Der Prüfungsbeirat besteht aus

1. zwei Vertretern des Bundesministers für Finanzen,

2. zwei Vertretern der für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzämter,

5. einem Vertreter des Österreichischen Gemeindebundes sowie

6. einem Vertreter des Österreichischen Städtebundes.

(3) Jede entsendende Institution hat Ersatzmitglieder zu benennen, die ein von der Institution entsendetes Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten haben. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Prüfungsbeirates werden von der jeweiligen Institution für die Dauer von fünf Jahren entsendet. Die Wiederbestellung ist zulässig.

(4) Der Vorsitzende wird vom Bundesminister für Finanzen aus dem Kreis seiner Vertreter bestellt.

(5) Der Vorsitzende und der Stellvertreter des Vorsitzenden werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist nur einmal zulässig.

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