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PLABG § 6. Zurechnung, BGBl. I Nr. 104/2019, gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2020

2. Abschnitt Prüfungsbeirat beim Bundesminister für Finanzen

§ 6. Zurechnung

Das Organ des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge wird

1. bei der Durchführung

– der Lohnsteuerprüfung als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes,

– der Sozialversicherungsprüfung als Organ der Österreichischen Gesundheitskasse,

– der Kommunalsteuerprüfung als Organ der jeweils einhebungsberechtigten Gemeinde tätig;

2. bei der Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen als Organ der mit der Einhebung der betreffenden Abgaben oder Beiträge betrauten Stelle tätig.

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