2. Abschnitt Prüfungsbeirat beim Bundesminister für Finanzen
§ 6. Zurechnung
Das Organ des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge wird
1. bei der Durchführung
– der Lohnsteuerprüfung als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes,
– der Sozialversicherungsprüfung als Organ der Österreichischen Gesundheitskasse,
– der Kommunalsteuerprüfung als Organ der jeweils einhebungsberechtigten Gemeinde tätig;
2. bei der Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen als Organ der mit der Einhebung der betreffenden Abgaben oder Beiträge betrauten Stelle tätig.
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