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PLABG § 6. Zurechnung, BGBl. I Nr. 98/2018, gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2020

2. Abschnitt Prüfungsbeirat beim Bundesminister für Finanzen

§ 6. Zurechnung

Das Organ des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge wird

1. bei der Durchführung

– der Lohnsteuerprüfung als Organ des Finanzamtes der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988),

– der Sozialversicherungsprüfung als Organ der Österreichischen Gesundheitskasse,

– der Kommunalsteuerprüfung als Organ der jeweils einhebungsberechtigten Gemeinde tätig;

2. bei der Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen als Organ der mit der Einhebung der betreffenden Abgaben oder Beiträge betrauten Stelle tätig.

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