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PLABG § 5. Zurechnung und Fachaufsicht, BGBl. I Nr. 108/2022, gültig ab 20.07.2022

1. Abschnitt Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge

§ 5. Zurechnung und Fachaufsicht

(1) Das Organ des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge wird

1. bei der Durchführung

– der Lohnsteuerprüfung als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes,

– der Sozialversicherungsprüfung als Organ der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB),

– der Kommunalsteuerprüfung als Organ der jeweils erhebungsberechtigten Gemeinde tätig;

2. bei der Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes tätig;

3. bei den Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 2 als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes tätig.

(2) Das Organ des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge unterliegt der fachlichen Weisungsbefugnis

– des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes,

– der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. der BVAEB,

– der erhebungsberechtigten Gemeinde

soweit ihnen dessen Tätigkeit gemäß Abs. 1 zuzurechnen ist.

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