PLABG § 21. Entgelt für die Dienstleistungserbringung an die Österreichische Gesundheitskasse, BGBl. I Nr. 5/2020, gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2020

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 21. Entgelt für die Dienstleistungserbringung an die Österreichische Gesundheitskasse

Für die Durchführung der Sozialversicherungsprüfung hat die Österreichische Gesundheitskasse dem Bundesministerium für Finanzen bis längstens 31. März des Folgejahres ein Entgelt zu leisten. Das konkrete Entgelt und die näheren Modalitäten, insbesondere die Aufschlüsselung des Entgelts, sind durch gesonderte Vereinbarung zu regeln.

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