PLABG § 1. Einrichtung, BGBl. I Nr. 98/2018, gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2020
1. Abschnitt Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge
§ 1. Einrichtung
Der Bundesminister für Finanzen hat einen Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge (PLAB) einzurichten. Der Wirkungsbereich des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
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