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PLABG § 1. Einrichtung, BGBl. I Nr. 98/2018, gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2020

1. Abschnitt Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge

§ 1. Einrichtung

Der Bundesminister für Finanzen hat einen Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge (PLAB) einzurichten. Der Wirkungsbereich des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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