5. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 18. Individuelle Beendigung
Die individuelle Beendigung eines gemäß § 15 Abs. 1 zugewiesenen Bediensteten bewirkt für den Bund keine Reduktion des zum Stichtag nach Anzahl und Qualifikation festgelegten Kontingents gemäß § 16. Der Ersatz des Aufwandes der Dienstbezüge durch den Bund gemäß § 17 reduziert sich aber diesfalls im entsprechenden Ausmaß.
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