5. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 16. Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft; dies gilt nicht für die § 7 bis 9, die mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft treten.
(2) Zum noch nicht abgeschlossene gemeinsame Prüfungen lohnabhängiger Abgaben, die vom Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) oder einer Gebietskrankenkasse beauftragt wurden, sind vom Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge fortzuführen. Die Wirksamkeit des bereits erteilten Prüfungsauftrages bleibt unberührt.
(3) Für zum noch nicht abgeschlossene gemeinsame Prüfungen lohnabhängiger Abgaben, die von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau beauftragt wurden, sind die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für gemeinsame Prüfungen lohnabhängiger Abgaben geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.
(3a) Zum noch nicht abgeschlossene Prüfungen lohnabhängiger Abgaben und Beiträge sind fortzuführen. Die Wirksamkeit des bereits bekanntgegebenen Prüfungsauftrages bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass der Prüfungsauftrag als durch die Österreichische Gesundheitskasse erteilt gilt, wenn die im Prüfungsauftrag benannten Prüforgane am Bedienstete der Österreichischen Gesundheitskasse sind.
(4) § 3 Z 1,§ 4 Z 1,§ 5,§ 6 Z 1,§ 10, § 11 und § 12, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit in Kraft.
(5) § 3 Z 1,§ 5,§ 6 Z 1,§ 10, § 11 und § 12, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten nicht in Kraft.
(6) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschriften zu Abschnitt 1 und Abschnitt 5 und die § 1 bis 16 samt Überschriften, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2020, treten mit in Kraft. § 5,§ 11,§ 13 und § 22 samt Überschriften treten mit Ablauf des außer Kraft.
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