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PLABG § 13. Revision, BGBl. I Nr. 98/2018, gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2020

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 13. Revision

Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide, denen eine Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge vorausgegangen ist, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Das Bundesverwaltungsgericht hat Ausfertigungen solcher Entscheidungen unverzüglich dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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