PLABG § 11. Anforderungsrecht, BGBl. I Nr. 104/2019, gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2020

4. Abschnitt Datenschutz

§ 11. Anforderungsrecht

Das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt hat auf Anforderung der Österreichischen Gesundheitskasse einen Auftrag zu einer Sozialversicherungsprüfung oder auf Anforderung einer Gemeinde einen Auftrag zu einer Kommunalsteuerprüfung zu erteilen.

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