PLABG § 11. Anforderungsrecht, BGBl. I Nr. 98/2018, gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2020

4. Abschnitt Datenschutz

§ 11. Anforderungsrecht

Der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge hat auf Anforderung der Österreichischen Gesundheitskasse eine Sozialversicherungsprüfung oder auf Anforderung einer Gemeinde eine Kommunalsteuerprüfung durchzuführen (Anm. 1).

(_______________

Anm. 1:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit am mündlich verkündetem Erkenntnis, G 78-81/2019-56 ua., der Bundeskanzlerin zugestellt am , zu Recht erkannt:

„I. und II. …

III. Im Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (PLABG), BGBl. I Nr. 98/2018, werden als verfassungswidrig aufgehoben:

1. bis 8. …

9. die Wortfolge „auf Anforderung der Österreichischen Gesundheitskasse eine Sozialversicherungsprüfung oder“ in § 11;

10. bis 13. …

IV. Die Aufhebungen zu den Punkten I. und III. treten mit Ablauf des in Kraft.

V. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Vgl. BGBl. I Nr. 5/2020)

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