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PLABG § 1. Einrichtung, BGBl. I Nr. 54/2020, gültig ab 01.07.2020

1. Abschnitt Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge

§ 1. Einrichtung

Der Bundesminister für Finanzen hat einen Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge (PLB) einzurichten und dessen Sitz mit Verordnung festzulegen. Der Wirkungsbereich des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

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