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PKG Artikel XII Handelsrechtliche Übergangsbestimmung, BGBl. Nr. 281/1990, gültig von 01.07.1990 bis 10.01.1992

ABSCHNITT I Pensionskassengesetz

Artikel XII Handelsrechtliche Übergangsbestimmung

Werden Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus direkten Leistungszusagen von einem Arbeitgeber auf eine Pensionskasse gemäß § 48 Pensionskassengesetz übertragen, so hat die Pensionskasse das nach versicherungsmathematischen Grundsätzen samt Rechnungszinsen ermittelte Deckungserfordernis vom Arbeitgeber zu fordern. Der Arbeitgeber hat das Deckungserfordernis in voller Höhe als Verbindlichkeit in die Bilanz einzustellen. Der Unterschiedsbetrag zwischen der in der Bilanz zum Zeitpunkt der Übertragung ausgewiesenen Pensionsrückstellung und dem Deckungserfordernis kann in der Bilanz unter den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen werden und ist über längstens zehn Jahre gleichmäßig verteilt aufzulösen. Der Betrag ist im Anhang zur Bilanz zu erläutern.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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