ABSCHNITT I Pensionskassengesetz
Artikel XIV Inkrafttreten und Vollzugsklausel
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit in Kraft.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich Abschnitt I § 13, 27 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7, 37 Abs. 1 und 2, 38, 39 und 47 der Bundesminister für Justiz;
2. hinsichtlich Abschnitt IV der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
3. hinsichtlich Abschnitt I § 10 Abs. 2 und 3, 11 Abs. 2 und 42 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;
4. hinsichtlich Abschnitt I § 27 Abs. 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;
5. hinsichtlich Abschnitt XIII der mit der Aufsicht über die jeweilige Körperschaft betraute Bundesminister;
6. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.
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