ABSCHNITT I Pensionskassengesetz
§ 9.
Die Konzession ist zu versagen,
1. wenn die Satzung oder der Geschäftsplan nicht Bestimmungen enthalten, welche die Erfüllung der Verpflichtungen der Pensionskasse oder die ordnungsgemäße Verwaltung der Pensionskasse gewährleisten;
2. wenn ein Mitglied des Vorstandes wegen einer der im § 13 der Gewerbeordnung 1973 genannten strafbaren Handlungen verurteilt wurde, solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder der eingeschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt;
3. wenn ein Mitglied des Vorstandes wegen mangelnder Vorbildung fachlich nicht geeignet ist oder nicht die für den Betrieb der Pensionskasse erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen hat;
4. wenn die Pensionskasse nicht für einen Kreis von mindestens 1 000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigten bestimmt ist;
5. wenn das Eigenkapital gemäß § 7 dem Vorstand nicht unbeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht;
6. wenn eine Pensionskasse nicht mindestens zwei Vorstandsmitglieder hat und in der Satzung die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Handlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb nicht ausgeschlossen ist;
7. wenn ein Mitglied des Vorstandes einer überbetrieblichen Pensionskasse einen anderen Hauptberuf außerhalb des Pensionskassen-, Bank- oder Versicherungswesens ausübt;
8. wenn der Sitz der Pensionskasse nicht im Inland liegt;
9. wenn die Pensionskasse nicht in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betrieben werden soll;
10. wenn bei betrieblichen Pensionskassen die Betriebsvereinbarung und allfällige Vereinbarungen gemäß Vertragsmuster betreffend die Gründung einer betrieblichen Pensionskasse nicht den Vorschriften des Betriebspensionsgesetzes (BPG) entsprechen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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