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PKG § 9., BGBl. Nr. 281/1990, gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1996

ABSCHNITT I Pensionskassengesetz

§ 9.

Die Konzession ist zu versagen,

1. wenn die Satzung oder der Geschäftsplan nicht Bestimmungen enthalten, welche die Erfüllung der Verpflichtungen der Pensionskasse oder die ordnungsgemäße Verwaltung der Pensionskasse gewährleisten;

2. wenn ein Mitglied des Vorstandes wegen einer der im § 13 der Gewerbeordnung 1973 genannten strafbaren Handlungen verurteilt wurde, solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder der eingeschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt;

3. wenn ein Mitglied des Vorstandes wegen mangelnder Vorbildung fachlich nicht geeignet ist oder nicht die für den Betrieb der Pensionskasse erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen hat;

4. wenn die Pensionskasse nicht für einen Kreis von mindestens 1 000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigten bestimmt ist;

5. wenn das Eigenkapital gemäß § 7 dem Vorstand nicht unbeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht;

6. wenn eine Pensionskasse nicht mindestens zwei Vorstandsmitglieder hat und in der Satzung die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Handlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb nicht ausgeschlossen ist;

7. wenn ein Mitglied des Vorstandes einer überbetrieblichen Pensionskasse einen anderen Hauptberuf außerhalb des Pensionskassen-, Bank- oder Versicherungswesens ausübt;

8. wenn der Sitz der Pensionskasse nicht im Inland liegt;

9. wenn die Pensionskasse nicht in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betrieben werden soll;

10. wenn bei betrieblichen Pensionskassen die Betriebsvereinbarung und allfällige Vereinbarungen gemäß Vertragsmuster betreffend die Gründung einer betrieblichen Pensionskasse nicht den Vorschriften des Betriebspensionsgesetzes (BPG) entsprechen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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