ABSCHNITT I Pensionskassengesetz
§ 8. Konzession
(1) Der Betrieb einer Pensionskasse bedarf der Konzession des Bundesministers für Finanzen. Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden.
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Konzession hat alle zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Angaben zu enthalten, insbesondere über:
1. den Sitz;
2. die Satzung;
3. die Aktionäre;
4. das dem Vorstand im Inland zur freien Verfügung stehende Eigenkapital;
5. die vorgesehenen Mitglieder des Vorstandes und deren Qualifikation zum Betrieb der Pensionskasse;
6. die Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, für die die Pensionskasse tätig werden will;
7. den Geschäftsplan;
8. bei betrieblichen Pensionskassen die Betriebsvereinbarung und allfällige Vereinbarungen gemäß Vertragsmuster betreffend die Gründung einer betrieblichen Pensionskasse.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
OAAAA-77043