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PKG § 7. Eigenmittel, BGBl. I Nr. 71/2003, gültig von 21.08.2003 bis 15.02.2005

ABSCHNITT I Pensionskassengesetz

§ 7. Eigenmittel

(1) Jede Pensionskasse muss im Interesse der Erhaltung ihrer Funktionsfähigkeit jederzeit ihrem Risiko entsprechende Eigenmittel halten. Diese haben jederzeit zumindest 1 vH des Gesamtwertes der sich aus dem Formblatt A, Passiva, Pos. I ergebenden Deckungsrückstellung aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum letzten Bilanzstichtag abzüglich der durch Versicherungen gemäß § 20 Abs. 1 gedeckten Teile der Verpflichtung zu betragen.

(1a) Eigenmittel im Sinne des Abs. 1 sind

1. das eingezahlte Grundkapital,

2. die Kapitalrücklagen,

3. die Gewinnrücklagen,

4. der nicht zur Ausschüttung bestimmte Bilanzgewinn,

5. die unversteuerten Rücklagen und

6. Ergänzungskapital gemäß Abs. 4.

Ein Bilanzverlust ist von den Eigenmitteln in Abzug zu bringen.

(2) Das eingezahlte Grundkapital einer überbetrieblichen Pensionskasse hat mindestens 5 Millionen Euro zu betragen.

(3) Abs. 1 ist auf Veranlagungs- und Risikogemeinschaften mit Nachschußpflicht nicht anzuwenden.

(4) Ergänzungskapital sind jene eingezahlten Eigenmittel,

1. die vereinbarungsgemäß der Pensionskasse auf mindestens acht Jahre zur Verfügung gestellt werden und die seitens des Gläubigers nicht vor Ablauf dieser Frist gekündigt werden können; seitens der Pensionskasse ist eine vorzeitige Kündigung nur nach Maßgabe der Z 5 zulässig;

2. für die Zinsen ausbezahlt werden dürfen, soweit sie im Jahresüberschuss (vor Rücklagenbewegung) gedeckt sind,

3. die vor Liquidation nur unter anteiligem Abzug der während ihrer Laufzeit angefallenen Nettoverluste zurückgezahlt werden dürfen,

4. die nachrangig gemäß § 45 Abs. 4 BWG sind,

5. deren Restlaufzeit noch mindestens drei Jahre beträgt; die Pensionskasse kann mit Wirksamkeit vor Ablauf der Restlaufzeit von drei Jahren ohne Kündigungsfrist kündigen, wenn dies vertraglich zulässig ist und die Pensionskasse zuvor Kapital in gleicher Höhe und zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft und der Abschlussprüfer dies bestätigt hat,

6. das bis zu 100 vH der Eigenmittel gemäß Abs. 1a Z 1 bis 5 anrechenbar ist.

(5) Zur Absicherung der Verpflichtungen aus dem Mindestertrag gemäß § 2 Abs. 2 und 3 hat jede Pensionskasse eine Rücklage (Mindestertragsrücklage) zu bilden, der jährlich mindestens 0,3 vH des Gesamtwertes der sich aus dem Formblatt A, Passiva, Pos. I ergebenden Deckungsrückstellung aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum letzten Bilanzstichtag zuzuführen sind, bis jeweils 3 vH des Gesamtwertes der sich aus dem Formblatt A, Passiva, Pos. I ergebenden Deckungsrückstellung aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum letzten Bilanzstichtag erreicht sind. Die Mindestertragsrücklage darf nur für Verpflichtungen aus dem Mindestertrag gemäß § 2 Abs. 2 und 3 herangezogen werden. Jene Betragsteile einer Rückstellung, die aus der Mindestertragsrücklage dotiert wurden und nicht für Verpflichtungen aus dem Mindestertrag verwendet werden, sind wieder der Mindestertragsrücklage zuzuführen.

(6) Wenn die Aufwendungen für Verpflichtungen aus dem Mindestertrag gemäß § 2 Abs. 2 und 3 höher sind als die nach Zuweisung im Geschäftsjahr bilanzierte Mindestertragsrücklage, so darf bis zu einer Höhe von 2 vH des Gesamtwertes der sich aus dem Formblatt A, Passiva, Pos. I ergebenden Deckungsrückstellung aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum letzten Bilanzstichtag ein gesonderter Aktivposten unter der Bezeichnung “Unterschiedsbetrag nach § 7 Abs. 6 PKG” gebildet werden. Der Aktivposten ist jährlich in Höhe des in Abs. 5 erster Satz angeführten Betrages aufzulösen; erst nach vollständiger Auflösung des Aktivpostens ist die Zuführung zur Mindestertragsrücklage nach Abs. 5 erster Satz vorzunehmen.

(7) Abs. 5 und 6 sind auf Veranlagungs- und Risikogemeinschaften mit Nachschusspflicht von betrieblichen Pensionskassen nicht anzuwenden, sofern die Nachschusspflicht auch die Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 2 und 3 umfasst und die betroffene betriebliche Pensionskasse der FMA das Vorliegen dieser Nachschusspflicht unter Anschluss aussagekräftiger Unterlagen anzeigt. Kommt ein Arbeitgeber seiner Nachschussverpflichtung nicht nach, so trifft die Pensionskasse ab diesem Zeitpunkt wieder die Verpflichtung der Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 5 und 6.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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