PKG § 7. Eigenkapital, BGBl. Nr. 281/1990, gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1996

ABSCHNITT I Pensionskassengesetz

§ 7. Eigenkapital

(1) Jede Pensionskasse muß im Interesse der Erhaltung ihrer Funktionsfähigkeit jederzeit über das ihrem Risiko entsprechende Eigenkapital (eingezahltes Grundkapital und offene Rücklagen) verfügen. Dieses hat jederzeit zumindest 1 vH des Gesamtwertes der sich aus dem Formblatt A, Passiva, Pos. I ergebenden Deckungsrückstellung aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum letzten Bilanzstichtag abzüglich der durch Versicherungen gemäß § 20 Abs. 1 gedeckten Teile der Verpflichtungen zu betragen.

(2) Das bar eingezahlte Grundkapital einer überbetrieblichen Pensionskasse hat mindestens 70 Millionen Schilling zu betragen.

(3) Abs. 1 ist auf Veranlagungs- und Risikogemeinschaften mit Nachschußpflicht nicht anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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