ABSCHNITT I Pensionskassengesetz
§ 6. Rechtsform
(1) Eine Pensionskasse darf nur in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland betrieben werden. Die Aktien müssen auf Namen lauten und dürfen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates übertragen werden.
(2) Auf Pensionskassen sind die für Aktiengesellschaften allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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