PKG § 6. Rechtsform, BGBl. I Nr. 81/2018, gültig ab 01.01.2019

ABSCHNITT I Pensionskassengesetz

§ 6. Rechtsform

(1) Eine Pensionskasse darf nur in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft mit Ort der Hauptverwaltung im Inland betrieben werden. Die Aktien müssen auf Namen lauten. Wenn der Vorstand der Pensionskasse von der Übertragung von Aktien Kenntnis erlangt, hat er den Aufsichtsrat in der nächsten Sitzung darüber zu informieren.

(2) Auf Pensionskassen sind die für Aktiengesellschaften allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAA-77043