PKG § 5. Anwartschafts- und Leistungsberechtigte, Hinterbliebene, BGBl. Nr. 281/1990, gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1996

ABSCHNITT I Pensionskassengesetz

§ 5. Anwartschafts- und Leistungsberechtigte, Hinterbliebene

(1) Anwartschaftsberechtigte sind jene natürlichen Personen, die auf Grund eines bestehenden oder früheren Arbeitsverhältnisses infolge von Beiträgen des Arbeitgebers und allenfalls eigener Beiträge einen Anspruch auf eine zukünftige Leistung entsprechend dem Pensionskassenvertrag haben, sowie Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Betriebspensionsgesetz.

(2) Leistungsberechtigte sind jene natürlichen Personen, für die eine Pensionskasse Leistungen entsprechend dem Pensionskassenvertrag erbringt.

(3) Hinterbliebene sind jene natürlichen Personen, die nach dem Ableben eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten Leistungen von der Pensionskasse entsprechend dem Pensionskassenvertrag erhalten.

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