ABSCHNITT I Pensionskassengesetz
§ 49. Übergangsbestimmungen
(1) Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:
1. (Zu § 20) Enthält der bewilligte Geschäftsplan Bestimmungen, die diesem Bundesgesetz nicht entsprechen, so sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden und verlieren entgegenstehende Bestimmungen des Geschäftsplans ihre Geltung. Mit der nächsten Änderung des Geschäftsplans ist dieser an die geänderten Bestimmungen anzupassen.
2. (Zu § 24a) Wird in der Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einer Pensionskasse (Formblatt A) zum ein Fehlbetrag gemäß § 24 Abs. 5 PKG (Formblatt A, Aktiva, Pos. XV.) ausgewiesen, so ist dieser binnen längstens drei Jahren aufzulösen.
3. (Zu § 25) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Veranlagungen, die die Grenzen des § 25 überschreiten, dürfen nicht mehr erhöht werden; sie sind bis innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an die Grenzen des § 25 anzupassen.
4. (zu § 25 Abs. 4 Z 2)
In § 25 Abs. 4 Z 2 ist das Wort „Euro” bis durch das Wort „Schilling” zu ersetzen.
5. (zu § 25 Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 2 und Abs. 7)
Veranlagungen in nationale Währungseinheiten jener Mitgliedstaaten, die an der 3. Stufe der WWU teilnehmen, sind den auf Euro lautenden Veranlagungen gleichzusetzen.
6. Die Strafbarkeit von Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 46 und 46a in der bis geltenden Fassung wird durch das In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 nicht berührt; derartige Übertretungen bleiben nach §§ 46 und 46a in der Fassung vor BGBl. I Nr. 97/2001 strafbar.
7. Am anhängige Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Z 6 genannten Verwaltungsübertretungen sind von der am zuständigen Behörde weiterzuführen.
8. Ab dem anhängig werdende Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Z 6 genannten Verwaltungsübertretungen sind von der FMA zu führen.
9. Am anhängige Verfahren zur Vollstreckung von Bescheiden auf Grund des § 33 sind ab von der FMA fortzuführen.
10. Die Wirksamkeit der vom Bundesminister für Finanzen bis in Vollziehung des § 33 erlassenen Bescheide wird durch den mit BGBl. I Nr. 97/2001 bewirkten Übergang der Zuständigkeit zur Ausübung der Pensionskassenaufsicht auf die FMA nicht berührt.
11. Die bis zum entstandenen und bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingehobenen Kosten für die im § 33 Abs. 8 in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000 genannten Maßnahmen sind von der FMA den betroffenen Rechtsträgern zum Kostenersatz vorzuschreiben und an den Bund abzuführen.
12. Soweit in den in § 51 Abs. 1k genannten Bestimmungen auf die FMA Bezug genommen wird, tritt bis zum an die Stelle der FMA der Bundesminister für Finanzen.
13. (zu § 31 Abs. 2):
Für die Prüfung des Jahresabschlusses für das erste Geschäftsjahr, das nach dem beginnt, ist der Abschlussprüfer vor Ablauf dieses Geschäftsjahres zu wählen.
14. Zu § 2 Abs. 1:
Der Ausschluss des Mindestertrages für Fünfjahreszeiträume (§ 2 Abs. 2), die vor dem enden, ist nicht zulässig.
15. Zu § 7:
Der Bezugswert für die Mindestertragsrücklage zum Bilanzstichtag ist der Gesamtwert der Deckungsrückstellung aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zum Bilanzstichtag abzüglich jener Teile der Deckungsrückstellung, für die mit Wirksamkeit vom auf die Garantie des Mindestertrages durch die Pensionskasse verzichtet wurde. Wird im Pensionskassenvertrag die Garantie des Mindestertrages durch die Pensionskasse mit Wirksamkeit ab dem ausgeschlossen (§ 2 Abs. 1) und diese Vertragsanpassung bis spätestens vereinbart, ist eine in der Bilanz der Pensionskasse zum gebildete und nicht für Verpflichtungen aus dem Mindestertrag verwendete Mindestertragsrücklage in jenem Ausmaß aufzulösen, in dem die Mindestertragsrücklage in Bezug auf diesen Pensionskassenvertrag gebildet wurde. Die aufgelöste Mindestertragsrücklage ist den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten und den Arbeitgebern insoweit gutzuschreiben, als diese zu ihrer Bildung beigetragen haben. Erfolgt der Verzicht bis zur Feststellung der Bilanz für das Geschäftsjahr 2004 und wird die Dotierung der Mindestertragsrücklage für das Geschäftsjahr 2004 nicht für die Erfüllung von Mindestertragsverpflichtungen für die vom Verzicht betroffenen Anwartschafts- und Leistungsberechtigten für den nicht vom Verzicht erfassten Zeitraum bis benötigt, so kann die Dotierung der Mindestertragsrücklage in diesen Fällen für das Geschäftsjahr 2004 unterbleiben.
§ 7 Abs. 6 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2003 kann letztmalig in der Bilanz zum Stichtag angewendet werden. Wird zum in der Bilanz der Pensionskasse ein “Unterschiedsbetrag nach § 7 Abs. 6 PKG” ausgewiesen, so ist dieser bis längstens aufzulösen.
16. Zum Entfall einer Wortfolge in § 20 Abs. 2 Z 3:
Für Pensionskassenverträge, die vor dem abgeschlossen wurden und die nicht § 16a entsprechen, sind, sofern sie nicht an § 16a angepasst werden, hinsichtlich der Verwaltungskosten die Bestimmungen des Geschäftsplanes in der vor dem zuletzt von der FMA bewilligten Fassung weiter anzuwenden.
17. Zu § 24a Abs. 7:
Wird zum im Rechenschaftsbericht einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft eine negative Schwankungsrückstellung ausgewiesen, so ist diese binnen längstens zehn Jahren und jährlich mindestens mit je einem Zehntel aufzulösen; vorzeitige Auflösungen sind zulässig. Wird in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft Pensionskassengeschäft aus grenzüberschreitender Mitgliedschaft verwaltet, so ist die in Bezug auf diese Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gebildete negative Schwankungsrückstellung sofort aufzulösen.
Die FMA kann durch Verordnung festlegen, dass die Auflösung der negativen Schwankungsrückstellung in einem Geschäftsjahr unterbleiben kann, wenn
a) die Ertragslage auf den Kapitalmärkten erheblich vom Durchschnitt der Vorjahre abweicht und
b) zumindest ein Teil der Leistungsberechtigten in diesem Geschäftsjahr durch geringe oder negative Erträge vor Auflösung der negativen Schwankungsrückstellung von Leistungskürzungen betroffen ist.
18. Zu § 25 Abs. 9 und 10:
Bis zur Erlassung von Verordnungen gemäß § 25 Abs. 9 und 10 durch die FMA, längstens aber bis haben die Pensionskassen bei der Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens folgende zusätzliche Veranlagungsvorschriften einzuhalten:
a) Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 1 Z 6 sind mit insgesamt höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;
b) Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 2 Z 5 sind mit insgesamt höchstens 20 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;
c) Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 2 Z 6 sind mit insgesamt höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;
d) Veranlagungen in Wertpapiere über Optionsrechte sind mit insgesamt höchstens 3 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;
e) für Veranlagungs- und Risikogemeinschaften, in denen Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie verwaltet werden, sind Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 3 Z 2 mit insgesamt höchstens 50 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.
19. Zu § 36 Abs. 2 und 4:
Die Quartalsausweise haben erstmals zum der durch Verordnung der FMA festgesetzten Gliederung zu entsprechen.
(2) Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2012 gelten folgende Übergangsbestimmungen:
1. Zu § 12 Abs. 7 und § 12a Abs. 2:
Alle Leistungsberechtigten zum Stichtag mit einer Pensionskassenzusage ohne unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers können abweichend von § 12 Abs. 7 und § 12a Abs. 2 nach nachweislicher Information gemäß § 19b gegenüber der Pensionskasse bis schriftlich den Wechsel
a) in eine Veranlagungs- und Risikogemeinschaft oder Sub-VG mit einem gemäß § 20 Abs. 2a zulässigen Rechnungszins,
b) in eine Sicherheits-VRG oder
c) in eine betriebliche Kollektivversicherung
erklären. Der Wechsel wird zum wirksam. Der Übertragungsbetrag errechnet sich aus der für den Leistungsberechtigten zum Übertragungsstichtag gebildeten Deckungsrückstellung und Schwankungsrückstellung. Bei einer Übertragung gemäß lit. b ist § 12a Abs. 4 anzuwenden; § 12a Abs. 1 Z 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Garantie auf die für Jänner 2014 gewährte Monatspension zu beziehen ist. Bei einer Übertragung gemäß lit. c ist eine Information gemäß § 18k VAG nachzuweisen.
2. Zu § 12a Abs. 4:
Bei Errichtung der Sicherheits-VRG beträgt das prozentuelle Ausmaß der zu bildenden Schwankungsrückstellung 5 vH des den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zugeordneten Vermögens (§ 20 Abs. 2 Z 5), das zu diesem Zeitpunkt in die Sicherheits-VRG übertragen wird.
3. Zu § 15 Abs. 3 Z 7a und 15a:
Zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2012 abgeschlossene Pensionskassenverträge sind bis um die vorgeschriebenen Inhalte zu ergänzen.
4. Zu § 24a:
Leistungsberechtigte mit einer Pensionskassenzusage ohne unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers, deren Schwankungsrückstellung individuell geführt wird, können bis schriftlich und unwiderruflich erklären, dass ab dem Geschäftsjahr, in dem die Erklärung abgegeben wird, eine Dotierung oder Auflösung der Schwankungsrückstellung gemäß § 24a Abs. 2, 3 und 4 unterbleibt, wenn die laufende monatliche Pension zum Zeitpunkt der Verzichtserklärung geringer ist als die erste Monatspension, die sich zum Zeitpunkt des erstmaligen Abrufes der Pensionskassenleistung aus der Verrentung der für den Leistungsberechtigten gebildeten Deckungsrückstellung ergeben hat. Die Pensionskasse hat die Leistungsberechtigten auf deren Verlangen über die Möglichkeit der Verzichtserklärung und die damit verbundenen Auswirkungen nachweislich in Papierform zu informieren.
5. Zu § 26 Abs. 1:
Für zum beauftragte Depotbanken ist die Erklärung des Kreditinstituts oder der Verwahrstelle, in der auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht verzichtet wird, bis längstens der FMA vorzulegen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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