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PKG § 49. Übergangsbestimmungen, BGBl. I Nr. 97/2001, gültig von 01.04.2002 bis 31.12.2003

ABSCHNITT I Pensionskassengesetz

§ 49. Übergangsbestimmungen

Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:

1. (Zu § 20) Enthält der bewilligte Geschäftsplan Bestimmungen, die diesem Bundesgesetz nicht entsprechen, so sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden und verlieren entgegenstehende Bestimmungen des Geschäftsplans ihre Geltung. Mit der nächsten Änderung des Geschäftsplans ist dieser an die geänderten Bestimmungen anzupassen.

2. (Zu § 24a) Wird in der Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einer Pensionskasse (Formblatt A) zum ein Fehlbetrag gemäß § 24 Abs. 5 PKG (Formblatt A, Aktiva, Pos. XV.) ausgewiesen, so ist dieser binnen längstens drei Jahren aufzulösen.

3. (Zu § 25) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Veranlagungen, die die Grenzen des § 25 überschreiten, dürfen nicht mehr erhöht werden; sie sind bis innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an die Grenzen des § 25 anzupassen.

4. (zu § 25 Abs. 4 Z 2)

In § 25 Abs. 4 Z 2 ist das Wort „Euro” bis durch das Wort „Schilling” zu ersetzen.

5. (zu § 25 Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 2 und Abs. 7)

Veranlagungen in nationale Währungseinheiten jener Mitgliedstaaten, die an der 3. Stufe der WWU teilnehmen, sind den auf Euro lautenden Veranlagungen gleichzusetzen.

6. Die Strafbarkeit von Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 46 und 46a in der bis geltenden Fassung wird durch das In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 nicht berührt; derartige Übertretungen bleiben nach §§ 46 und 46a in der Fassung vor BGBl. I Nr. 97/2001 strafbar.

7. Am anhängige Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Z 6 genannten Verwaltungsübertretungen sind von der am zuständigen Behörde weiterzuführen.

8. Ab dem anhängig werdende Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Z 6 genannten Verwaltungsübertretungen sind von der FMA zu führen.

9. Am anhängige Verfahren zur Vollstreckung von Bescheiden auf Grund des § 33 sind ab von der FMA fortzuführen.

10. Die Wirksamkeit der vom Bundesminister für Finanzen bis in Vollziehung des § 33 erlassenen Bescheide wird durch den mit BGBl. I Nr. 97/2001 bewirkten Übergang der Zuständigkeit zur Ausübung der Pensionskassenaufsicht auf die FMA nicht berührt.

11. Die bis zum entstandenen und bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingehobenen Kosten für die im § 33 Abs. 8 in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000 genannten Maßnahmen sind von der FMA den betroffenen Rechtsträgern zum Kostenersatz vorzuschreiben und an den Bund abzuführen.

12. Soweit in den in § 51 Abs. 1k genannten Bestimmungen auf die FMA Bezug genommen wird, tritt bis zum an die Stelle der FMA der Bundesminister für Finanzen.

13. Der Ausschließungsgrund gemäß § 31 Abs. 1 ist auf jene Abschlussprüfer, Prüfungsleiter und Personen, die den Bestätigungsvermerk unterfertigt haben, erstmals in jenem Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem beginnt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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