ABSCHNITT I Pensionskassengesetz
§ 49. Übergangsbestimmungen
(1) Die Konzession nach § 4 VAG von Unternehmen der Vertragsversicherung, deren Geschäftsgegenstand zum ausschließlich der Betrieb von Pensionskassengeschäften war, erlischt
1. mit der Übertragung des gesamten Versicherungsbestandes auf eine Pensionskasse im Sinne dieses Bundesgesetzes,
2. mit der Eintragung des Unternehmens als Pensionskasse im Sinne dieses Bundesgesetzes in das Handelsregister,
3. spätestens jedoch ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
(2) Abweichend von Abs. 1 Z 3 erlischt die Konzession nach § 4 VAG von Unternehmen der Vertragsversicherung, die Pensionskassen im Sinne des § 62 Abs. 2 VAG sind, spätestens mit .
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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