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PKG § 48a., BGBl. I Nr. 71/2003, gültig ab 21.08.2003

ABSCHNITT I Pensionskassengesetz

§ 48a.

Anwartschafts- und Leistungsberechtigte, deren direkte Leistungszusage ohne Vereinbarung einer Nachschusspflicht des Arbeitgebers (§ 5 Z 3) gemäß § 48 auf eine Pensionskasse übertragen wurde, können die zum ausgewiesene Deckungsrückstellung aus Arbeitgeberbeiträgen unter folgenden Bedingungen als Deckungsrückstellung aus Arbeitnehmerbeiträgen in eine andere Veranlagungs- und Risikogemeinschaft dieser Pensionskasse überleiten:

1. Die Übertragung gemäß § 48 muss vor dem erfolgt sein.

2. Die Überleitung muss vom Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten bis spätestens bei der Pensionskasse schriftlich beantragt werden und die Überleitung ist von der Pensionskasse bis spätestens mit Wirksamkeit vom durchzuführen.

3. Die Rahmenbedingungen für die Überleitung sind in einem Kollektivvertrag oder – sofern in dieser Angelegenheit kein Kollektivvertrag wirksam ist – in einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz zu regeln sowie in einer Änderung des Pensionskassenvertrages festzulegen. Leistungsberechtigte, die von keinem Betriebsrat vertreten sind und für die ein solcher Kollektivvertrag nicht gilt, können einen entsprechenden Zusatz zum für sie geltenden Pensionskassenvertrag mit der Pensionskasse einzelvertraglich vereinbaren, wobei von der Pensionskasse für solche Vereinbarungen ein nach einheitlichen Grundsätzen gestaltetes Vertragsmuster zu verwenden ist. Ein solches Vertragsmuster ist der FMA zu übermitteln.

4. Die Pensionskasse hat für diese Überleitung eine eigene Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einzurichten, wobei die verwendeten Zinssätze (Rechnungszins und rechnungsmäßiger Überschuss) den Anforderungen des § 20 Abs. 2a entsprechen müssen, die für neu abzuschließende Pensionskassenverträge anzuwenden sind und jedenfalls niedriger sein müssen, als jene Zinssätze, die in jener Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verwendet werden, in der die Ansprüche verwaltet wurden. Wird in dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft im ersten Jahr nach Errichtung die Anzahl von 1 000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigten nicht erreicht, so hat der Prüfaktuar zu bestätigen, dass in dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft die Belange der Leistungsberechtigten ausreichend gewahrt werden und die Verpflichtungen aus den Pensionskassenverträgen als dauernd erfüllbar anzusehen sind. Wird die Bestätigung vom Prüfaktuar versagt, ist diese Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zum nächstfolgenden Bilanzstichtag mit einer anderen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zusammenzulegen.

5. Durch die Überleitung werden die bisherigen Arbeitgeberbeiträge in Arbeitnehmerbeiträge (§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988) umgewandelt. Übergeleitete Arbeitgeberbeiträge unterliegen einer pauschalen Einkommensteuer von 25 vH. Die Pensionskasse hat die Steuer im Zuge der Überleitung einzubehalten und spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Überleitung durchgeführt wurde, an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Diese Umwandlung von Arbeitgeberbeiträgen in Arbeitnehmerbeiträge gilt als Zufluss eines Ruhe- und Versorgungsbezuges.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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