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PKG § 48. Übertragung, BGBl. Nr. 281/1990, gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1990

ABSCHNITT I Pensionskassengesetz

§ 48. Übertragung

Die Übertragung von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus direkten Leistungszusagen auf eine Pensionskasse im Sinne dieses Bundesgesetzes ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1. Die Überweisung des Deckungserfordernisses zuzüglich der Rechnungszinsen an die Pensionskasse hat ab dem Zeitpunkt der Übertragung binnen längstens zehn Jahren zu erfolgen;

2. die Überweisung der Summe des Deckungserfordernisses zuzüglich der Rechnungszinsen hat jährlich mit je einem Zehntel zu erfolgen; vorzeitige Überweisungen sind zulässig;

3. der Arbeitgeber hat für die dem Anspruch entsprechenden und noch nicht übertragenen Vermögenswerte eine Ausfallshaftung zu übernehmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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