ABSCHNITT I Pensionskassengesetz
§ 47.
(1) Wer eine Pensionskasse ohne die hiefür erforderliche Berechtigung errichtet oder betreibt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Neben der Freiheitsstrafe kann auf eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen erkannt werden.
(2) Der Täter ist nur auf Antrag des Bundesministers für Finanzen zu verfolgen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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