PKG § 46a., BGBl. I Nr. 54/2012, gültig von 01.01.2013 bis 20.12.2014

ABSCHNITT I Pensionskassengesetz

§ 46a.

(1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Pensionskasse

1. die Anzeige der beabsichtigten Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates nach § 11a Abs. 2 und 3 unterlässt;

2. die Anzeige nach § 11a Abs. 5 über Änderung der Bedingungen der Angaben nach § 11a Abs. 2 und 3 unterlässt;

3. dem Auskunftsbegehren eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten gemäß § 19 Abs. 2 auch nach Mahnung nicht nachkommt;

4. gegenüber den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten der Informationspflicht gemäß § 19 Abs. 3, 4 und 5 nicht nachkommt;

5. die Anzeige der Bestellung des Prüfaktuars nach § 21 Abs. 3 unterlässt;

5a. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2006)

6. den Nachweis gemäß § 25 Abs. 9, dass das Risikomanagement den Mindeststandards entspricht, der FMA nicht fristgerecht vorlegt;

7. der Vorlagepflicht gemäß § 25a Abs. 3 nicht unverzüglich nachkommt;

8. dem Auskunftsbegehren eines beitragleistenden Arbeitgebers, eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten oder eines zuständigen Betriebsrates gemäß § 25a Abs. 4 auch nach Mahnung nicht nachkommt;

9. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2006)

10. dem Auskunftsbegehren eines beitragleistenden Arbeitgebers, eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten oder eines zuständigen Betriebsrates gemäß § 30a Abs. 2 auch nach Mahnung nicht nachkommt;

11. die Anzeige der Bestellung des Abschlussprüfers nach § 31 Abs. 2 unterlässt;

12. die unverzügliche Anzeige von in § 36 Abs. 1 Z 11 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt;

13. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2006)

14. die in § 23 Abs. 1 Z 3a festgelegten Grenzen verletzt;

14a. die Anforderungen an das Risikomanagement gemäß § 25 Abs. 9 nicht erfüllt;

15. den Veranlagungsvorschriften des § 25 zuwiderhandelt oder

16. Pensionskassengeschäfte durchführt, die nicht dem bewilligten Geschäftsplan entsprechen,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Z 1 bis 13 mit Geldstrafe bis zu 6 000 Euro, hinsichtlich der Z 14 bis 15 mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro und hinsichtlich der Z 16 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Prüfaktuar die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 21 Abs. 9 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(3) Wer als Abschlussprüfer die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 31 Abs. 3 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Depotbank erforderliche Maßnahmen nach § 26 Abs. 2 unterlässt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(5) Wer als Arbeitgeber oder als Verantwortlicher (§ 9 VStG) des Arbeitgebers dem Auskunftsbegehren eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten gemäß § 19 Abs. 2 auch nach dessen Mahnung nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen.

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