PKG § 46a., BGBl. Nr. 755/1996, gültig von 01.01.1997 bis 31.03.2002

ABSCHNITT I Pensionskassengesetz

§ 46a.

(1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG)

einer Pensionskasse

1. gegenüber den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten der Informationspflicht gemäß § 18 Abs. 1 auch nach Mahnung nicht nachkommt;

2. dem Auskunftsbegehren eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten gemäß § 18 Abs. 2 auch nach Mahnung nicht nachkommt;

3. die Anzeige der beabsichtigten Bestellung des Prüfaktuars nach § 21 Abs. 3 unterläßt;

4. der Vorlagepflicht gemäß § 30a Abs. 1 nicht fristgerecht nachkommt;

5. die Anzeige der Bestellung des Abschlußprüfers nach § 31 Abs. 2 unterläßt;

6. die unverzügliche Anzeige von in § 36 Abs. 1 Z 11 genannten Sachverhalten an den Bundesminister für Finanzen unterläßt;

7. den Veranlagungsvorschriften des § 25 zuwiderhandelt oder

8. Pensionskassengeschäfte durchführt, die nicht dem bewilligten Geschäftsplan entsprechen,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde hinsichtlich der Z 1 bis 6 mit Geldstrafe bis zu 30 000 S, hinsichtlich der Z 7 mit Geldstrafe bis zu 150 000 S und hinsichtlich der Z 8 mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen.

(2) Wer als Prüfaktuar

1. den Prüfbericht nach § 21 Abs. 8 dem Bundesminister für Finanzen nicht fristgerecht übermittelt oder

2. die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 21 Abs. 9 genannten Sachverhalten an den Bundesminister für Finanzen unterläßt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde hinsichtlich der Z 1 mit Geldstrafe bis zu 30 000 S, hinsichtlich der Z 2 mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen.

(3) Wer als Abschlußprüfer die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 31 Abs. 3 genannten Sachverhalten an den Bundesminister für Finanzen unterläßt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen.

(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Depotbank erforderliche Maßnahmen nach § 26 Abs. 2 unterläßt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen.

(5) Wer als Arbeitgeber oder als Verantwortlicher (§ 9 VStG) des Arbeitgebers dem Auskunftsbegehren eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten gemäß § 18 Abs. 2 auch nach dessen Mahnung nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen.

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