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PKG § 46., BGBl. Nr. 281/1990, gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1996

ABSCHNITT I Pensionskassengesetz

§ 46.

(1) Wer den Bestimmungen der §§ 43 und 44 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist bei vorsätzlicher

Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 300 000 S, bei fahrlässiger

Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 S zu bestrafen.

(2) Dem Zuwiderhandelnden ist aufzutragen, seine gesetzwidrige Handlung unverzüglich einzustellen.

(3) Die Verjährungsfrist (§ 31 VStG 1950) beträgt bei Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 ein Jahr.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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