ABSCHNITT I Pensionskassengesetz
§ 46.
(1) Wer den Bestimmungen der § 43 und 44 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist bei vorsätzlicher
Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 300 000 S, bei fahrlässiger
Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 S zu bestrafen.
(2) Dem Zuwiderhandelnden ist aufzutragen, seine gesetzwidrige Handlung unverzüglich einzustellen.
(3) Die Verjährungsfrist (§ 31 VStG 1950) beträgt bei Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 ein Jahr.
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