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PKG § 44. Erwerbsverbote, BGBl. Nr. 281/1990, gültig ab 01.07.1990

ABSCHNITT I Pensionskassengesetz

§ 44. Erwerbsverbote

Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates einer Pensionskasse dürfen Vermögenswerte weder aus dem einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögen, das von dieser Pensionskasse verwaltet wird, erwerben, noch an ein solches Vermögen verkaufen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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