PKG § 43. Schutz von Bezeichnungen, BGBl. Nr. 281/1990, gültig von 01.07.1990 bis 22.09.2005

ABSCHNITT I Pensionskassengesetz

§ 43. Schutz von Bezeichnungen

(1) Die Bezeichnung „Pensionskasse“ oder Wortverbindungen, die diese Bezeichnung enthalten, dürfen im Firmenwortlaut, im Geschäftsverkehr und in der Werbung nur von Pensionskassen verwendet werden.

(2) Die Werbung, die in irreführender Weise den Anschein erweckt, daß eine Pensionskasse betrieben wird, ist verboten.

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