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PKG § 42. Eintragungen in das Firmenbuch, BGBl. Nr. 10/1991, gültig von 01.01.1991 bis 31.03.2002

ABSCHNITT I Pensionskassengesetz

§ 42. Eintragungen in das Firmenbuch

Eine Pensionskasse und jede nach den §§ 40 und 41 bewilligungspflichtige Veränderung dürfen in das Firmenbuch nur dann eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Verfügungen und Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen sind dem Bundesminister für Finanzen zuzustellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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