PKG § 42. Eintragungen in das Handelsregister, BGBl. Nr. 281/1990, gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1990

ABSCHNITT I Pensionskassengesetz

§ 42. Eintragungen in das Handelsregister

Eine Pensionskasse und jede nach den §§ 40 und 41 bewilligungspflichtige Veränderung dürfen in das Handelsregister nur dann eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Verfügungen und Beschlüsse über solche Handelsregistereintragungen sind dem Bundesminister für Finanzen zuzustellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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