ABSCHNITT I Pensionskassengesetz
§ 41. Übertragung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens
(1) Der Bundesminister für Finanzen hat das einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordnete Vermögen mittels Bescheid auf eine andere Pensionskasse nach Einholung von deren Zustimmung zu übertragen, wenn
1. die Konzession der die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verwaltenden Pensionskasse zurückgenommen wird oder erlischt;
2. der Antrag auf Eröffnung des Konkurses der die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verwaltenden Pensionskasse gemäß § 37 Abs. 3 gestellt wird oder
3. ein Antrag auf Auflösung der Pensionskasse gemäß § 40 bewilligt wird.
(2) Die Auflösung der Pensionskasse und die Übertragung des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren.
(3) Die Übertragung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens auf eine andere Pensionskasse bewirkt deren Eintritt in alle von der früheren Pensionskasse für die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft abgeschlossenen Verträge im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.
(4) Der Bundesminister für Finanzen kann bis zur Durchführung der Übertragung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens dessen provisorische Verwaltung durch eine andere Pensionskasse nach Einholung von deren Zustimmung anordnen, wenn dies im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten liegt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
OAAAA-77043