ABSCHNITT I Pensionskassengesetz
§ 40. Auflösung, Verschmelzung und Umwandlung einer Pensionskasse
Der Beschluß auf Auflösung, Verschmelzung oder Umwandlung einer Pensionskasse bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn eine Übertragung der den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte nach § 41 unter Berücksichtigung des volkswirtschaftlichen Interesses an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen sowie deren Sicherheit im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten durchführbar ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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