PKG § 3. Betriebliche Pensionskassen, BGBl. I Nr. 127/1999, gültig von 01.08.1999 bis 30.11.2001

ABSCHNITT I Pensionskassengesetz

§ 3. Betriebliche Pensionskassen

(1) Betriebliche Pensionskassen sind berechtigt, Pensionskassengeschäfte für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte eines Arbeitgebers durchzuführen.

(2) Am Grundkapital betrieblicher Pensionskassen dürfen nur der beitragleistende Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die bei diesen beschäftigt und Anwartschaftsberechtigte sind, beteiligt sein. Die Satzung der betrieblichen Pensionskasse hat Übertragungsbestimmungen für die Aktien vorzusehen.

(3) Mehrere Arbeitgeber, die zu einem Konzern nach § 15 Aktiengesetz oder nach § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung gehören, sind einem Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 gleichzuhalten.

(4) Einem Konzern im Sinne des Abs. 3 sind auch gleichzuhalten:

1. Der Bund samt

a) jenen Gesellschaften, an denen eine nach dem begründete unmittelbare mehrheitliche Kapitalbeteiligung des Bundes besteht, sowie

b) jenen Stiftungen, Anstalten und Fonds, die gemäß Art. 126b Abs. 1 B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen;

2. die durch ein Bundesgesetz oder auf Grund eines Bundesgesetzes jeweils zur Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder errichteten Körperschaften öffentlichen Rechtes.

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