ABSCHNITT I Pensionskassengesetz
§ 36. Anzeigepflichten
(1) Die Pensionskasse hat der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
1. Die Verlegung des Sitzes der Pensionskasse;
2. jede Satzungsänderung;
3. jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 9 Z 9 bis 12 und 15 bei Mitgliedern des Vorstandes;
4. jede Änderung in der Person der Mitglieder des Vorstandes sowie die Einhaltung von § 9 Z 9 bis 13 und 15;
5. jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen an der Pensionskasse sowie jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen gemäß § 6a Abs. 1, 2 und 4, sobald sie davon Kenntnis erlangen;
6. jede Änderung des Zustellungsbevollmächtigten gemäß den §§ 20a Abs. 3 und 21 Abs. 4;
7. jede Unterschreitung der Grenzen gemäß den §§ 7, 9 Z 4 und 12;
8. jede Bildung einer gesonderten VRG nach § 12 Abs. 2, Sub-VG nach § 12 Abs. 7 oder Sicherheits-VRG nach § 12a und jede Schließung einer VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG;
9. jede Kündigung oder einvernehmliche Beendigung eines Pensionskassenvertrages gemäß § 17 Abs. 1 sowie jeden Wechsel der Pensionskasse gemäß § 17 Abs. 3;
10. jede Beauftragung oder jeden Entzug der Beauftragung einer Depotbank;
10a. den oder die Verantwortlichen für die interne Revision sowie Änderungen in deren Person;
11. Umstände, die eine Gefährdung der Erfüllung der auf Grund der Pensionskassenverträge zu erbringenden Leistungen bewirken können, insbesondere nachhaltige Wertminderungen der den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte.
(2) Die Pensionskassen haben binnen vier Wochen nach den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember der FMA Quartalsausweise getrennt nach VRG, Sub-VG und Sicherheits-VRG, mit denen
1. die Einhaltung von § 23 Abs. 1 Z 3a, § 25 und § 25a sowie das tatsächliche Vorhandensein von mindestens 90 vH der zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen Vermögenswerte jeweils zu diesen Stichtagen nachgewiesen wird und
2. die Anzahl der Anwartschaftsberechtigten und Leistungsberechtigten jeweils zu diesen Stichtagen angegeben wird,
entsprechend der in der Verordnung gemäß Abs. 4 vorgesehenen Gliederung elektronisch in standardisierter Form zu übermitteln.
(3) Abweichend von Abs. 2 muss bei Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 2 Z 5 in Bezug auf im Inland gelegene Grundstücke und Gebäude der Nachweis nur jeweils zum Stichtag 30. Juni und 31. Dezember erbracht werden.
(4) Die FMA hat die Gliederung der Quartalsausweise durch Verordnung festzusetzen; bei der Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionierenden Pensionskassenwesen Bedacht zu nehmen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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