ABSCHNITT I Pensionskassengesetz
§ 36. Anzeigepflichten
(1) Die Pensionskasse hat dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
1. Die Verlegung des Sitzes der Pensionskasse;
2. jede Satzungsänderung;
3. jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 9 Z 9 bis 12 und 15 bei Mitgliedern des Vorstandes;
4. jede Änderung in der Person der Mitglieder des Vorstandes sowie die Einhaltung von § 9 Z 9 bis 13 und 15;
5. jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen an der Pensionskasse sowie jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen gemäß § 6a Abs. 1, 2 und 4, sobald sie davon Kenntnis erlangen;
6. jede Änderung des Zustellungsbevollmächtigten gemäß den §§ 20a Abs. 3 und 21 Abs. 4;
7. jede Unterschreitung der Grenzen gemäß den §§ 7, 9 Z 4 und 12;
8. jede Bildung einer gesonderten Veranlagungs- und Risikogemeinschaft nach § 12 Abs. 2;
9. jede Kündigung eines Pensionskassenvertrages gemäß § 17 Abs. 1 sowie jeden Wechsel der Pensionskasse gemäß § 17 Abs. 3;
10. jede Beauftragung oder jeden Entzug der Beauftragung einer Depotbank;
11. Umstände, die eine Gefährdung der Erfüllung der auf Grund der Pensionskassenverträge zu erbringenden Leistungen bewirken können, insbesondere nachhaltige Wertminderungen der den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte.
(2) Die Pensionskassen haben binnen drei Wochen nach den Stichtagen 31. März, 30. Juni und 30. September dem Bundesministerium für Finanzen das tatsächliche Vorhandensein von mindestens 90 vH der zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen Vermögenswerte (Anlage 2 zu § 30, Formblatt A, Aktiva, Pos. I. - X.) jeweils zu diesen Stichtagen nachzuweisen.
(3) Abweichend von Abs. 2 muß bei Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. aa und Z 3 in bezug auf im Inland gelegene Grundstücke und Gebäude der Nachweis nur jeweils zum Stichtag 30. Juni erbracht werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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