PKG § 36. Anzeigepflichten, BGBl. Nr. 281/1990, gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1996

ABSCHNITT I Pensionskassengesetz

§ 36. Anzeigepflichten

(1) Die Pensionskasse hat dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

1. Verminderungen des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens um mehr als 10 vH gegenüber dem letzten Bilanzstichtag;

2. Umstände, die eine Gefährdung der Erfüllung der auf Grund der Pensionskassenverträge zu erbringenden Leistungen bewirken können, insbesondere nachhaltige Wertminderungen der den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte;

3. Änderungen in der Person der Mitglieder des Vorstandes;

4. Unterschreitungen der Grenzen gemäß den § 7 und 9 Z 4;

5. die Kündigung eines Pensionskassenvertrages gemäß § 17 Abs. 1 oder 2;

6. die Beauftragung oder der Entzug der Beauftragung einer Depotbank;

7. Veränderungen der direkten und indirekten Beteiligungsverhältnisse, auf Grund derer der Anteil an Stimmrechten einzelner Aktionäre der Pensionskasse 10 vH, 25 vH, 50 vH oder 75 vH erreicht, übersteigt oder unterschreitet.

(2) Die Pensionskasse hat dem Bundesminister für Finanzen einmal jährlich die Identität ihrer Aktionäre und die Anteile der Aktionäre an den Stimmrechten mitzuteilen.

(3) Bei der Feststellung der Stimmrechte gemäß Abs. 1 Z 7 und Abs. 2 ist § 92 Börsegesetz anzuwenden.

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