ABSCHNITT I Pensionskassengesetz
§ 35. Pensionskassenbeirat
(1) Zur Beratung des Bundesministers für Finanzen in allen Angelegenheiten der Pensionskassen ist ein Pensionskassenbeirat zu errichten.
(2) Entsendungsbefugt für den Pensionskassenbeirat sind:
1. für ein Mitglied der Bundesminister für Finanzen,
2. für ein Mitglied der Bundesminister für Arbeit und Soziales,
3. für fünf Mitglieder die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und
4. für fünf Mitglieder der Österreichische Arbeiterkammertag.
(3) Die Mitglieder des Pensionskassenbeirates müssen fachkundige Personen in den Gebieten des Bankwesens, des Versicherungswesens, des Abgabenrechtes oder des Wirtschaftsrechtes sein. Sie werden auf Grund der Nominierung gemäß Abs. 2 vom Bundesminister für Finanzen jeweils bis auf Widerruf bestellt und sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus der Tätigkeit im Pensionskassenbeirat bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse des Bundes, der Pensionskassen, der beitragleistenden Arbeitgeber und der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gelegen ist (Amtsverschwiegenheit).
(4) Die Tätigkeit im Pensionskassenbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
(5) Empfehlungen des Pensionskassenbeirates können mit Stimmenmehrheit abgegeben werden. Der Pensionskassenbeirat hat sich nach seiner Konstituierung mit Zweidrittelmehrheit eine Geschäftsordnung zu geben. Er hat einen Vorsitzenden (Stellvertreter) für die Dauer von zwei Jahren zu wählen; die Wiederwahl ist zulässig. Der Pensionskassenbeirat ist vom Vorsitzenden, bis zu dessen Bestellung vom Bundesminister für Finanzen, mindestens einmal im Vierteljahr einzuberufen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
OAAAA-77043