PKG § 33e. Zustellungen, BGBl. I Nr. 8/2005, gültig ab 23.09.2005

ABSCHNITT I Pensionskassengesetz

§ 33e. Zustellungen

Bei der Zustellung von Schriftstücken der zuständigen Behörden eines Tätigkeitsmitgliedstaates, die Aufforderungen im Sinne des § 33d enthalten, kann der Empfänger die Annahme gemäß § 12 Abs. 2 ZustellG nur dann verweigern, wenn diese Schriftstücke nicht in der Amtssprache eines Mitgliedstaates abgefasst sind.

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