ABSCHNITT I Pensionskassengesetz
§ 33e. Zustellungen
Bei der Zustellung von Schriftstücken der zuständigen Behörden eines Tätigkeitsmitgliedstaates, die Aufforderungen im Sinne des § 33d enthalten, kann der Empfänger die Annahme gemäß § 12 Abs. 2 ZustellG nur dann verweigern, wenn diese Schriftstücke nicht in der Amtssprache eines Mitgliedstaates abgefasst sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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