ABSCHNITT I Pensionskassengesetz
§ 33. Aufsicht
(1) Die Pensionskassen unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu überwachen. Dabei hat er auf das volkswirtschaftliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen und die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Bedacht zu nehmen.
(3) Zur Erfüllung der ihm gemäß Abs. 1 und 2 obliegenden Aufgaben kann der Bundesminister für Finanzen unbeschadet der ihm auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse
1. von den Pensionskassen die Vorlage von Zwischenabschlüssen, von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung und von Prüfungsberichten verlangen, ferner von den Pensionskassen und ihren Organen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten fordern, in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der Pensionskassen Einsicht nehmen und durch Abschlußprüfer, Prüfaktuare sowie sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen vornehmen lassen;
2. von den Abschlußprüfern und von den Prüfaktuaren Prüfungsberichte und Auskünfte einholen;
3. eigene Prüfer beauftragen;
4. einen Prüfaktuar bestellen, wenn die Pensionskasse ihrer Verpflichtung zur Bestellung eines Prüfaktuars nicht nachkommt.
(4) Bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen der Pensionskasse kann der Bundesminister für Finanzen zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Er kann durch Bescheid insbesondere
1. den Mitgliedern des Vorstands der Pensionskasse unter gleichzeitiger Verständigung des zur Bestellung des Vorstands zuständigen Organs die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen; das zuständige Organ hat binnen eines Monats die entsprechende Anzahl von Vorstandsmitgliedern neu zu bestellen; die Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen, die zu versagen ist, wenn die neu bestellten Vorstände nicht geeignet scheinen, eine Abwendung der obigen Gefahr herbeiführen zu können;
2. eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftstreuhänder angehört, und der alle Rechte des Abs. 3 Z 1 und 2 zustehen; die Aufsichtsperson hat
a) der Pensionskasse alle Geschäfte zu untersagen, die geeignet sind, die obige Gefahr zu vergrößern und
b) im Falle, daß der Pensionskasse die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagt wurde, einzelne Geschäfte zu erlauben, die die obige Gefahr nicht vergrößern;
3. Kapitalherabsetzungen oder Gewinnausschüttungen ganz oder teilweise untersagen;
4. die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen.
(5) Der Bundesminister für Finanzen hat vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Meldungen über geeignete Regierungskommissäre einzuholen. Ist ein Regierungskommissär nach Abs. 4 Z 2 zu bestellen und ist keine Bestellung auf Grund dieser Meldung möglich, so hat der Bundesminister für Finanzen die nach dem Sitz der Pensionskasse zuständige Rechtsanwaltskammer oder die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu benachrichtigen, damit diese einen fachlich geeigneten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder als Regierungskommissär namhaft machen. Bei Gefahr im Verzug kann der Bundesminister für Finanzen
1. einen Beamten des Bundesministeriums für Finanzen,
2. einen Vertragsbediensteten des Bundesministeriums für Finanzen,
3. einen Rechtsanwalt oder
4. einen Wirtschaftstreuhänder
vorläufig als Regierungskommissär bestellen. Diese Bestellung tritt mit der Bestellung eines Rechtsanwaltes oder Wirtschaftstreuhänders nach dem ersten Satz außer Kraft.
(6) Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß § 9 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vor oder verletzt eine Pensionskasse Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung, des Pensionskassenvertrages oder eines Bescheides des Bundesministers für Finanzen (Pensionskassenaufsicht), so hat der Bundesminister für Finanzen
1. der Pensionskasse unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben und im Interesse der Leistungsberechtigten angemessen ist;
2. im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Mitgliedern des Vorstandes der Pensionskasse die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen;
3. die Konzession zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Funktionsfähigkeit der Pensionskasse nicht sicherstellen können.
(7) Dem Regierungskommissär ist nach Beendigung seiner Tätigkeit von der Aufsichtsbehörde eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und zu den Aufwendungen steht.
(8) Die dem Bund durch Maßnahmen nach den Abs. 3, 4 und 7 entstehenden Kosten sind von der betroffenen Pensionskasse zu ersetzen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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