PKG § 33. Aufsicht, BGBl. Nr. 281/1990, gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1996

ABSCHNITT I Pensionskassengesetz

§ 33. Aufsicht

(1) Die Pensionskassen unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu überwachen. Dabei hat er auf das volkswirtschaftliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen und die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Bedacht zu nehmen.

(3) Zur Erfüllung der ihm gemäß Abs. 1 und 2 obliegenden Aufgaben kann der Bundesminister für Finanzen unbeschadet der ihm auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse

1. von den Pensionskassen und ihren Organen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten fordern, in die Bücher und Schriften der Pensionskassen Einsicht nehmen und durch Abschlußprüfer alle erforderlichen Prüfungen vornehmen lassen;

2. von den Abschlußprüfern Prüfungsberichte und Auskünfte einholen;

3. eigene Prüfer und Prüfaktuare aus besonderem Anlaß beauftragen;

diese dürfen die Geschäftsräume der Pensionskasse betreten und haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert durch Vorlage des schriftlichen Prüfungsauftrags auszuweisen;

4. einen Prüfaktuar bestellen, wenn die Pensionskasse ihrer Verpflichtung zur Bestellung eines Prüfaktuars nicht nachkommt.

(4) Bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen der Pensionskasse kann der Bundesminister für Finanzen zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Er kann durch Bescheid insbesondere

1. dem Vorstand der Pensionskasse die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen;

2. eine Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen; vom Regierungskommissär untersagte Geschäfte hat die Pensionskasse zu unterlassen;

3. Kapitalherabsetzungen und Gewinnausschüttungen ganz oder teilweise untersagen.

(5) Tritt ein Konzessionsversagungsgrund nach Erteilung der Konzession auf oder verletzt eine Pensionskasse Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung, des Pensionskassenvertrages oder eines Bescheides, so hat der Bundesminister für Finanzen

1. der Pensionskasse unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben und im Interesse der Leistungsberechtigten angemessen ist;

2. im Wiederholungsfall den Mitgliedern des Vorstandes der Pensionskasse die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen;

3. die Konzession zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Funktionsfähigkeit der Pensionskasse nicht sicherstellen können.

(6) Die dem Bund durch Maßnahmen nach den Abs. 3 und 4 entstehenden Kosten sind von der betroffenen Pensionskasse zu ersetzen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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